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12.04.23
Sachverhalt:
Anlässlich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Bremen zur Praxis des aufgesetzten Parkens auf Gehwegen bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 14.04.2023 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Der Verkehrsaußendienst der Stadt Osnabrück führt im gesamten Stadtgebiet Kontrollen im ruhenden Verkehr durch. Unerlaubtes Parken auf Gehwegen wird in allen Bereichen der Stadt festgestellt. Eine Benennung der Straßen, in denen innerhalb eines bestimmten Zeitraums Halt- und Parkverstöße auf Gehwegen festgestellt wurden, ist in Ermangelung entsprechender technischer Auswertemöglichkeiten nicht möglich. Gegebenenfalls müsste der IT-Dienstleister kostenpflichtig beauftragt werden.
Zu 2.:
Das Parken mit Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg ist nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht zulässig und wird von der Stadt Osnabrück auch nicht geduldet. Unerlaubtes Halten und Parken auf dem Gehweg wird durch den Verkehrsaußendienst ausnahmslos geahndet. Lediglich dort, wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, z.B. wo eine ausreichende Gehwegbreite vorhanden ist, kann die Straßenverkehrsbehörde das Parken auf dem Gehweg durch eine entsprechende Beschilderung zulassen.
Zu 3.:
Im gesamten Stadtgebiet und somit auch in den Bewohnerparkgebieten ist unerlaubtes Gehwegparken festzustellen.
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