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07.02.12 –
Abweichender Beschluss:
Der Rat beschließt die Beteiligungsrichtlinie der Stadt Osnabrück mit den im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungssteuerung beschlossenen Änderungen und deren Umsetzung gemäß den Anlagen und mit folgenden Änderungen:
4.1. EIGENTÜMEREBENE (S.3):
4.1.4 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungssteuerung (S. 3)
(…) Rat zu erarbeiten. Die Beratungen erfolgen in öffentlicher Sitzung, sofern nicht schutzwürdige Interessen dagegen sprechen.
4.2.4. Geschäftsführung / Vorstände / Betriebsleitung (S. 6)
(…)
Geschäftsführungsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen.
5. STEUERUNG UND KONTROLLE DURCH DAS BETEILIGUNGSMANAGEMENT (S. 7)
5.1.3.2 Beteiligungsbericht / Jahresbericht (S. 10)
(…)
Ø das Vorliegen der (…) oder die Anstalt.
Ø die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats und die Vergütungssätze der Aufsichtsratsmitglieder sollen im Beteiligungsbericht individualisiert ausgewiesen werden. Die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung sollen im Beteiligungsbericht aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Sachleistungen individualisiert ausgewiesen werden. Außerdem soll vermerkt werden, ob seitens der Gesellschafter Pensionszusagen bestehen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel des Rates dies beschließen.
Ø Im Beteiligungsbericht sind zu jedem Unternehmen, an dem die Kommune direkt oder indirekt mit mindestens 20 % beteiligt ist, für die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung Angaben über deren Mitgliedschaft in Organen von anderen Unternehmen der Kommune in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form sowie in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen zu machen.
Ø Die AR-Mitglieder im AR der SWO werden gebeten, eine entsprechende Beschlusslage zur Veröffentlichung der Bezüge von GF und AR herbeizuführen.
6. BETEILIGUNGSPOLITIK (S. 11)
6.9 Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit (S. 13)
(…) Es wird ein Verzeichnis über alle Beteiligungen der Stadt geführt (vgl. Anlage 1: Organigramm). Das Verzeichnis und alle Gesellschaftsverträge sowie die GO der AR und die GO der GF werden in geeigneter Weise veröffentlicht (www.osnabrueck.de <http://www.osnabrueck.de>;), sofern nicht andere rechtliche Regelungen oder schutzwürdige Interessen dagegen sprechen oder außerordentliche Interessen diesem Ansinnen zuwider laufen.
Der jährliche Beteiligungsbericht wird in Gänze in geeigneter Weise veröffentlicht (www.osnabrueck.de)). Sofern schutzwürdige Interessen oder rechtliche Regelungen dagegen sprechen, wird er in Teilen veröffentlicht.
2. Die Beteiligungsrichtlinie gilt für alle privatrechtlichen Unternehmen und Einrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Zweckverbände, soweit keine übergeordneten Regelungen entgegenstehen und in den Gesellschaftsverträgen/Satzungen entsprechende Regelungen enthalten sind. Diese Richtlinie gilt nicht für die Sparkasse Osnabrück, Stiftungen und Vereine.
3. Die der Beteiligungsrichtlinie beigefügten Muster für einen Gesellschaftsvertrag einer GmbH, Geschäftsordnungen der Stadt Osnabrück für Aufsichtsräte und Geschäftsführung sind anzupassen und den Aufsichtsräten zum Beschluss vorzulegen. Diese gelten nicht für die Aktiengesellschaft Stadtwerke Osnabrück und für die städtischen Eigenbetriebe.
4. Die Umsetzung des Musterwirtschaftsplans und die Muster für das Berichtswesen werden für die Beteiligungen beschlossen.
5. Der Corporate Compliance Kodex für den Konzern der Stadt Osnabrück (CCKO) ist anzuwenden und unter Berücksichtigung von möglichen Besonderheiten den Aufsichtsgremien vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.
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