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14.06.16 –
1. Wie viele geflüchtete Menschen leben in Osnabrück, aufgeschlüsselt zum einen nach Herkunftsländern, zum anderen nach
-Aufenthaltstiteln
-Aufenthaltsgestattung und/oder
-BÜMA/Ankunftsnachweis?
2. Wie viele Anträge auf Familiennachzug wurden jeweils in den Jahren seit 2011 beantragt, bewilligt und wie viele Personen konnten tatsächlich im Rahmen des Familiennachzugs einreisen? (bitte den Familiennachzug zu unbegleitet eingereisten Minderjährigen separat darstellen)
3. Wie schätzt die Verwaltung die Erfolgsaussichten auf Familiennachzug nach den Erfahrungen in ihrer Beratungspraxis ein?
Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:
zu 1.
In Osnabrück leben insgesamt 2.686 geflüchtete Menschen, nach Herkunftsländern aufgeschlüsselt
Syrien1.415
Irak 220
Afghanistan 192
Sudan 166
Pakistan 126
Libanon 90
Somalia 84
Ungeklärt 72
Eritrea 70
Kosovo 31
Türkei 27
Südsudan 26
Iran 21
Sri Lanka 16
Nigeria 13
Serbien 13
sonst. asiat. Staaten 11
Russland 9
Montenegro 8
Gabun 7
Staatenlos 7
Elfenbeinküste 7
Marokko 5
Ukraine 5
Albanien 4
Burundi 4
Mazedonien 4
Algerien 3
Gambia 3
Liberia 3
Vietnam 3
Angola 2
Äthiopien 2
Guinea 2
Aserbaidschan 1
Belarus 1
Bhutan 1
Bosnien u. Herzegowina 1
Burkina Faso 1
China 1
Georgien 1
Ghana 1
Israel 1
Kolumbien 1
Libyen 1
Mosambik 1
Myanmar 1
Ruanda 1
Simbabwe 1
Aufgeschlüsselt nach Aufenthaltstiteln leben in Osnabrück geflüchtete Personen mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigte) 47
§ 25 Abs. 2 AufenthG (internationaler u. subsidiärer Schutz) 1.035
§ 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebeverbot) 67
§ 23 Abs. 1 AufenthG (erweiterter Familiennachzug) 28
§ 23 Abs. 2 AufenthG (irakisches u. syrische Kontingente) 112
§ 55 AsylG (Aufenthaltsgestattung) 356
§ 63a AsylG (BÜMA) 657
zu 2.
Im Rahmen des Familiennachzugs zu in Osnabrück lebenden geflüchteten Personen konnten 385 Personen einreisen.
Eine Differenzierung nach Jahren seit 2011 sowie eine separate Darstellung der Familien-nachzüge zu unbegleitet eingereisten Minderjährigen ist nicht möglich.
Der weitaus überwiegende Teil der Familiennachzüge zu geflüchteten Personen hat jedoch im Zuge der gestiegenen Zahlen zugewiesener Flüchtlinge wie auch der hohen Anerkennungsquote während der letzten beiden Jahre stattgefunden.
zu 3.
Die Erfolgsaussichten auf Familiennachzug werden als gut eingeschätzt, da auf den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern zu Asylberechtigten und international Schutzberechtigten unter Absehen des Erfordernisses eines eigenständig gesicherten Lebensunterhaltes ein Rechtsanspruch besteht, sofern der Antrag auf Familiennachzug binnen drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ebenso haben die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der unanfechtbar als Asylberechtigter oder international Schutzberechtigter anerkannt ist, abweichend vom Erfordernis des eigenständig gesicherten Lebensunterhaltes einen Anspruch auf Familiennachzug.
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