10.02.09 –
Im Jahr 2008 wurde das Bundesnaturschutzgesetz geändert. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abschnitt 5 „Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten" (§§ 39 – 55 BNatSchG) Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) Abschnitt 6 „Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten" (§§ 34 a – 45 NNatG), Richtlinien der EU (zum Beispiel Vogelschutz-Richtlinie, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie), EG-Artenschutzverordnung, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Organisation und Ausstattung:
Zuständige Dienststelle in der Stadt Osnabrück: Fachbereich Umwelt, Fachdienst Naturschutz und Landschaftsplanung, Untere Naturschutzbehörde
Der Arbeitsbereich Artenschutz ist mit einem Mitarbeiter (Wochenarbeitszeit von 27 Stunden) besetzt.
In 2009 sind Sachmittel in Höhe von 50.000,00 € im Haushalt veranschlagt.
Darüber hinaus wirken die sechs Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche an der Entwicklung und Förderung der Biodiversität in der Stadt Osnabrück mit. Dabei werden auch Sachmittel aus den Bereichen Flächen- und Biotopmanagement sowie Landschaftsplanung mittelbar zum Artenschutz eingesetzt.
Zu 2.:
zu 3.:
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