Kameraüberwachung in Osnabrück

15.06.10 –

"Viele niedersächsische Behörden und Kommunen verstoßen beim Betrieb von Videokameras massiv gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. 99 % von 3.345 überprüften Geräten weisen Mängel auf. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD)."

(http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C62907614_N62907436_L20_D0_I560.html). Die Untersuchung fand auch in Osnabrück statt und betraf auch kommunale Einrichtungen.

Wir fragen die Verwaltung: 

  1. Welche Osnabrücker Ergebnisse gab es dabei und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
  2. Gibt es eine Übersicht, wo Kameras zur Überwachung von Mitarbeitern oder Öffentlichkeit zum Einsatz durch Kernverwaltung, Eigenbetriebe oder städtische Gesellschaften kommen?
  3. Gibt es Richtlinien (ggf. des Landes oder Bundes oder Vergleichbares), die die Überwachung regeln und Empfehlungen dazu geben, wie, wer, wann und wo überwacht werden soll, kann und darf und inwieweit die eingesetzten Kameras zu kennzeichnen sind?

 

Herr Oberbürgermeister Pistorius beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Das Ergebnis der Untersuchung des LfD lässt sich für die Stadt Osnabrück wie folgt zusammenfassen:

  • Bis auf eine Ausnahme fehlen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen der Überwachung, die Verfahrensbeschreibungen und die Vorabkontrollen.
  • Vorhandene Kameraattrappen sind zu entfernen oder zu verdecken.
  • In einem Fall ist die Kamera vor Manipulation zu sichern und die Speicherdauer auf sieben Tage zu beschränken.
  • Beim Abfallwirtschaftszentrum wird eine Speicherung für unzulässig gehalten.
  • Der LfD ist über die Abstellung der Mängel zu informieren.

Folgende Konsequenzen wurden zwischenzeitlich gezogen:

  • Der Eigenbetrieb Immobilien und Gebäudemanagement hat die benötigten Hinweisschilder ermittelt und in Auftrag gegeben und wird diese zeitnah anbringen.
  • Die jeweiligen Fachbereiche habe ich gebeten, die Verfahrensbeschreibungen nach amtlichem Muster zu erstellen und mir vorzulegen. Diese werden anschließend nach Durchsicht und ggfls. Ergänzung oder Änderung in Absprache mit den Erstellern von mir dem LfD auf dessen Wunsch zur Kenntnis gegeben.
  • Auch die übrigen Beanstandungen werden sukzessiv abgearbeitet. Hinsichtlich des Abfallwirtschaftszentrums habe ich festgestellt, dass eine Aufzeichnung tatsächlich nicht erfolgt.
  • Zwecks Vermeidung künftiger Verstöße habe ich alle Fachbereichs-, Amts- und Referatsleiter schriftlich darüber informiert, dass der Einsatz von Überwachungskameras eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle, die dem Nieders. Datenschutzgesetz und der „Dienstanweisung Informationstechnik und Datenschutz bei der Stadt Osnabrück“ unterfalle. Die Nichtbeachtung der darin geforderten Voraussetzungen führe dazu, dass die Einrichtungen illegal betrieben würden. Daher sei die Information des städt. Datenschutzbeauftragten bereits in der Planungsphase unerlässlich.

Zu 2:

Es bestehen folgende Kameras zur Überwachung öffentlich zugänglicher Räume, jedoch nicht von Mitarbeitern/-innen, installiert durch die Kernverwaltung bzw. die Eigenbetriebe:

Ort

Anzahl

Bemerkungen

Rathaus:

Eingangshalle

Klingel am Behinderteneingang

Schranke zum Marktplatz

 

1

 

1

1

 

Stadtbibliothek

4

 

Erich-Maria-Remarque-Ausstellung

 

2

 

Felix-Nussbaum-Haus

14

 

Stadthaus 2:

Geldautomat

 

1

 

 

Osnabrücker-Service-Betrieb

Klöckner-Str. 21/23

 

 

4

Im Bericht des LfD nicht aufgeführt

 

Grünservice

Osnabrücker-Service-Betrieb

Fürstenauer Weg 152

 

 

1

Noch Abstimmung mit dem LfD

 

Abfallwirtschaftszentrum

Osnabrücker-Service-Betrieb

Hafenringstr. 12

 

 

4

 

 

Verwaltung/Betriebsgelände

Bahnhofsvorplatz

 

1

 

Taxi-Spur (Verkehrsplanung)

Da keine Personen erkennbar sind, datenschutzrechtlich ohne Belang; somit keinerlei Beanstandung.

Die Kamera ist im April 2010 abgebaut worden!

Außerdem ist an zwei Standorten eine Kameraattrappe installiert.

Die städt. Gesellschaften waren von der Anfrage des LfD nicht betroffen, fallen zudem nicht in den Zuständigkeitsbereich des städt. Datenschutzbeauftragten, sodass mir hierzu keine Auskunft möglich ist.

Zu 3:

Zur Frage der Richtlinien:

Neben den allgemeinen Normen des Bundes- und der Landesdatenschutzgesetze gibt es verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen zur Videoüberwachung. Daraus ergibt sich, dass es allgemeingültige Richtlinien nicht geben kann.

Jedoch hat der LfD kürzlich eine „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen im Land Niedersachsen“ veröffentlicht. Diese Orientierungshilfe ist somit auch für die Stadt maßgeblich und kann unter www.lfd.niedersachsen.de eingesehen und heruntergeladen werden.

Für die Videoüberwachung durch Bundesbehörden, Privatpersonen und die Privatwirtschaft gilt die vorstehende Orientierungshilfe nicht, da hier Bundesrecht gilt. Hierzu verweise ich auf das vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit veröffentlichte „Schutzprofil für den datenschutzgerechten Einsatz von Videoüberwachungssystemen“, insb. auf dessen Anhang A 2.

(www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/417636/publicationFile/24912/Schutzprofil.pdf)

Zur Kennzeichnungspflicht:

Für die von der Stadt und ihren Eigenbetrieben installierten Überwachungseinrichtungen besteht eine Kennzeichnungspflicht. Dabei ist außer auf die Überwachung auch auf die Daten verarbeitende Stelle hinzuweisen. Auf die Kennzeichnung kann allerdings verzichtet werden, wenn die Tatsache der Überwachung und die Daten verarbeitende Stelle in der Örtlichkeit auch ohne einen besonderen Hinweis eindeutig erkennbar sind.

Beratungsverlauf:

Auf Nachfrage von Herrn Bajus stellt Herr Oberbürgermeister Pistorius fest, dass er keine Erklärung für die festgestellten Verstöße habe. Auf weitere Nachfrage von Herrn Bajus erklärt er, dass er als Oberbürgermeister den Datenschutzbeauftragten bitten werde, auf die städtischen Gesellschaften im Sinne der rechtlichen Vorschriften dahingehend einzuwirken, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes Genüge tun. 

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Anfrage | Sicherheit

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