Änderung des §3 (5) der Stellplatzsatzung

Der Rat beschließt die Änderung des §3 (5) der Satzung der Stadt Osnabrück über die Herstellung und Bereithaltung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellanlagen.

19.11.20 –

Gemeinsamer Antrag mit DIE LINKE im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt am 19.11.2020

Beschluss:

Der Rat beschließt die Änderung des §3 (5) der Satzung der Stadt Osnabrück über die Herstellung und Bereithaltung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellanlagen (Stellplatzsatzung – StS –) vom 5. April 2016 (Amtsblatt 2016, S. 23 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Januar 2019

wie folgt:

§3 Anzahl der notwendigen Einstellplätze und Fahrradabstellplätze

(5)
In der Zone 1 gemäß Anlage 1 reduziert sich die Anzahl der nachzuweisenden Einstellplätze gegenüber der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl um 90 v. H., in der Zone 2 um 50 v. H. In der Zone 1 gemäß Anlage 1 ist neben den nach Satz 1 ermittelten notwendigen Einstellplätzen die Herstellung von weiteren Einstellplätzen nur bis zu 75 v. H. der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl zulässig. In der Zone 3 gemäß Anlage 1 reduziert sich die Anzahl der nachzuweisenden Einstellplätze gegenüber der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl um 50 v. H. Fahrradabstellplätze sind in allen Zonen in der nach Abs.1 rechnerisch ermittelten Anzahl nachzuweisen.

 

Der Inhalt der Vorlage unterstützt folgende/s strategische/n Stadtziel/e:
Nachhaltige Mobilität (Ziel 2016 - 2020)

 

Sachverhalt:

Auf der Grundlage der jeweils geltenden Stellplatzsatzung beschließt der Rat bzw. genehmigt die Verwaltung Neubau- und Umbauplanungen, die Parkplätze, Carports, Garagen und damit einhergehend zusätzliche Versiegelungen zwingend vorschreiben.

Die Satzung geht zurück auf die Reichsgaragenordnung von 1939. Sie ist eine Auflage, die Investor*innen und Bauwillige tragen. Abgestuft muss je nach Nutzung eine Zahl von Stellplätzen – unabhängig vom realen oder gewünschten Bedarf – nachgewiesen werden.

Die Friedensstadt Osnabrück sollte hier mehr Nachhaltigkeit und Freiheit bei der Planung ermöglichen, um die Realisierung von Neubauten bzw. Neunutzungen zu vereinfachen.

Hinzu kommt, dass die Verpflichtung Parkplätze zu bauen, die Baukosten und damit die Mieten bzw. Nutzungskosten erhöhen. Ein Tiefgaragenplatz kostet circa 30.000 €. Aus diesem Grund haben inzwischen viele Städte, nicht zuletzt Hamburg und Berlin die Satzung komplett abgeschafft. Das hindert Investor*innen nicht daran, Parkplätze bereitzustellen. Es ändert aber doch grundsätzlich das »muss« in ein »kann«.

Im Wissenschaftspark zum Beispiel, muss ein Investor zusätzliche Parkplätze herstellen und dafür die notwendigen Grundstücke erwerben, weil ihn die Satzung dazu zwingt. Alternativ kann er eine halbe Million Euro Ablöse zahlen. Studien belegen, dass Mitarbeiter dann häufiger mit Bus und Bahn anreisen, wenn es am Betrieb relativ wenig Parkplätze gibt. Der Wissenschaftspark ist gut mit dem ÖPNV erreichbar.

Die Satzung ist damit ein strukturelles Hemmnis für Auto-arme Wohnformen und Arbeitsstellen. Anders gesagt: Die Mobilitätskultur wird sich nicht ändern, wenn die Stadt Osnabrück auf der Basis überkommener Regelungen weiterhin die alten Verkehrsstrukturen ausbaut.

Die Satzung zementiert im wahrsten Sinne des Wortes Auto-Routinen und steht damit einer nachhaltigeren, also enkeltauglichen Stadtentwicklung im Wege.

Irreführend ist das Argument »ja aber dann entsteht doch Parkdruck!« Dabei ist es dieser Faktor, aufgrund dessen Menschen verkehrliche Alternativen, wie etwa ein Jobticket, das Fahrrad, das E-Bike oder Park & Ride etc. in Betracht ziehen.

Eine Anpassung der nicht mehr zeitgemäßen Osnabrücker Stellplatzsatzung ist daher dringend.

Alle Informationen zu diesem Antrag und dem weiteren Verfahren gibt es hier.

Kategorie

Antrag | Stadtentwicklung | Themen | Verkehr

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