BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

Schutz des Fußverkehrs vor Gehwegparken

Schutz des Fußverkehrs vor Gehwegparken / Anfrage der Gruppe Grüne/SPD/Volt im Ausschuss für Feuerwehr und Ordnung am 13.11.2024

06.11.24 –

Sachverhalt:

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist im Hinblick auf das Gehwegparken eindeutig: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“ (StVO § 42, Verkehrszeichen 315). Nach allgemein anerkannten Regeln der Technik beträgt die Mindest-Gehwegbreite 1,80 Meter. In der im Juli 2024 vom Bundesrat beschlossenen StVO-Novelle wird dem Fußverkehr, Menschen mit einer Behinderung und der Barrierefreiheit hierfür eine besondere Priorität und Schutzbedürftigkeit beigemessen.

Vor dem Hintergrund und im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 zur Verpflichtung der Bremer Stadtverwaltung, gegen verbotswidriges Gehwegparken vorzugehen, fragen wir die Verwaltung:

  1. Wie geht die Verwaltung gegen verbotswidriges Parken auf Gehwegen ohne Freigabe mittels Verkehrszeichen 315 (Gefährdung, d.h. u.a. kein Passieren für Menschen im Rollstuhl oder mit Rollator/Kinderwagen möglich) vor?
  2. Welchen Umgang sieht die Verwaltung vor bei mittels Verkehrszeichen 315 freigegebenem Gehwegparken im Bestand, bei denen die Mindest-Gehwegbreite von 1,80 Meter unterschritten wird?
  3. Welches Vorgehen plant die Verwaltung bei Straßen mit Parkständen auf Gehwegniveau, bei denen die Mindest-Gehwegbreite von 1,80 Meter mitunter deutlich unterschritten wird?


In ihrer Mitteilungsvorlage vom 06.11.2024 antwortete die Verwaltung wie folgt:

Zu 1.:

Der Fachbereich Bürger und Ordnung -Verkehrsaußendienst- führt im gesamten Stadtgebiet an allen Wochentagen zu unterschiedlichen Zeiten Kontrollen des ruhenden Verkehrs durch. Ordnungswidrig auf Gehwegen abgestellte Fahrzeuge werden mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von mindestens 55€ belegt und in der Regel erfolgt die Entfernung des Fahrzeuges.

Zu 2. und 3.:

Eine Mindestbreite für Gehwege ist gesetzlich weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Die hier angesprochene „Mindestbreite“ von 1,80 m ergibt sich aus den Richtlinien für die Anlagen von Straßen (RAST06) und den Empfehlungen für Fußgängeranlagen (EFA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).

Gemäß EFA und RASt 06 beträgt die Regelbreite eines Seitenraumes 2,50 m. Diese setzt sich zusammen aus 1,80 m Verkehrsraum für zwei zu Fuß Gehende, 0,50 m Sicherheitsraum zur Fahrbahn und 0,20 m Sicherheitsraum zur angrenzenden Bebauung.
Bei Neuplanungen von Straßen werden diese Richtwerte stets zu Grunde gelegt und von der Verwaltung adäquat berücksichtigt.

Auch bei älteren Bestandsstraßen versucht die Verwaltung diese Vorgaben zu erreichen, allerdings stellt sich hier die Ausgangslage deutlich schwieriger dar. Der zur Verfügung stehende öffentliche Raum ist durch die bestehende Bebauung naturgemäß beschränkt. Eine richtlinienkonforme Ausgestaltung der Verkehrsräume nach heutigen Maßstäben ist in vielen Fällen aufgrund des Platzmangels nur schwer bzw. gar nicht umsetzbar.  Hier versucht die Verwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben, der Verkehrssicherheit und aller Interessenlagen eine sachgerechte Lösung im Einzelfall zu finden.

Kriterien, die in eine solche Abwägung mit einfließen, können die Länge der Einengung, mögliche Ausweichstellen für Fußgängerinnen und Fußgänger, der Parkbedarf (z.B. vor Arztpraxen, Apotheken etc.), das Unfallgeschehen, und nicht zuletzt auch die Quantität des Fußgängerverkehrs sein. Je höher die Häufigkeit der Nutzung, desto breiter muss grundsätzlich der Gehweg sein, da Begegnungsverkehre von z.B. Rollstuhl und Kinderwagen wahrscheinlicher werden.

Kategorie

Anfrage | Verkehr

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