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06.11.24 –
Sachverhalt:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist im Hinblick auf das Gehwegparken eindeutig: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“ (StVO § 42, Verkehrszeichen 315). Nach allgemein anerkannten Regeln der Technik beträgt die Mindest-Gehwegbreite 1,80 Meter. In der im Juli 2024 vom Bundesrat beschlossenen StVO-Novelle wird dem Fußverkehr, Menschen mit einer Behinderung und der Barrierefreiheit hierfür eine besondere Priorität und Schutzbedürftigkeit beigemessen.
Vor dem Hintergrund und im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 zur Verpflichtung der Bremer Stadtverwaltung, gegen verbotswidriges Gehwegparken vorzugehen, fragen wir die Verwaltung:
gez. Volkmar Seliger
Gruppe Grüne/Volt
gez. Jutta Schäfferling
SPD-Fraktion
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