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07.02.17 –
Sachverhalt:
Auf Bürgersteigen und den Radwegen parkende Fahrzeuge sind nicht nur ein Ärgernis für die betroffenen Fußgänger*innen und Radler*innen, sondern häufig auch verkehrsgefährdend. Fußgänger*innen, vor allem solche mit Rollatoren oder Kinderwagen, Radler*innen sowie Rollstuhlfahrer*innen sind in diesen Fällen gezwungen auf die Fahrbahn auszuweichen. Hier geraten sie in Konflikt mit dem fließenden motorisierten Verkehr. Dies führt ggf. zu gefährlichen ja mitunter lebensbedrohlichen Situationen - auch für die Autofahrer*innen, die ausweichen müssen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Wie oft ist pro Jahr gegen Falschparker und falsches Halten auf Rad- und Fußwegen vorgegangen worden (aufgeschlüsselt nach Verstoßarten und Bußgeldhöhe)?
2. Wie häufig wurden dabei Fahrzeuge abgeschleppt, und was sind die Kriterien für das Abschleppen des Fahrzeugs?
3. Welche Maßnahmen können darüber hinaus ergriffen werden, um gefährdendes Falschparken auf Rad- und Fußwegen zu vermindern? Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1) Die Anzahl der Falschparker, aufgeschlüsselt nach den Tatbeständen und der Bußgeldhöhe, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (vgl. anleigend pdf-Datei).
Zu 2) Rechtsgrundlage für das Entfernen eines Kfz aus dem öffentlichen Verkehrsraum ist § 11 Nds. SOG. Danach kann die Verwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Das Abschleppen stellt eine Ersatzvornahme im Sinne des § 66 Nds. SOG dar. Voraussetzung für die Ersatzvornahme ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Diese liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Dies ist dann gegeben, wenn ein Kfz verbotswidrig abgestellt ist und der Verkehr dadurch behindert oder gefährdet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der gesamte Gehweg versperrt wird oder das Fahrzeug in die Fahrbahn hineinragt. Ein rein formaler Verstoß gegen eine gültige Rechtsnorm, also das bloße Parken auf einem Gehweg rechtfertigt nicht das Abschleppen des Fahrzeuges. Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme hängt letztlich von der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ab, insbesondere davon, ob das Fahrzeug über den Halt- und Parkverstoß hinaus akute Gefahren oder Behinderungen für den Straßenverkehr verursacht. Entscheidend ist immer die Einzelfallsituation vor Ort, also hat der Gehweg eine Restbreite, die die Nutzung durch Passanten zulässt oder muss auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße oder um eine Wohnstraße, wie stark ist der Gehweg frequentiert. Nur nach Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles kann beurteilt werden, ob eine Abschleppmaßnahme in Betracht kommt. Auch darf ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug i.d.R. nicht sofort abgeschleppt werden. Vielmehr muss in den meisten Fällen versucht werden, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu erreichen.
Zu 3) Denkbar wäre die punktuelle Positionierung von Pollern oder Fahrradbügeln, um in einzelnen Gehwegbereichen das Gefährdungspotential zu verringern.
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Anfrage | Sicherheit | Verkehr | Verwaltung
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