03.06.26 –
Sachverhalt:
Aktuell sind mit den Firmen Dott und Voi zwei Anbieter von E-Scootern in der Stadt Osnabrück vertreten. Unter Berücksichtigung ihrer Mitteilungsvorlage aus November 2024 zum Umgang mit E-Scootern in Osnabrück (VO/2024/3716) fragen wir die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 10.07.2026 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Die Stadt Osnabrück hat momentan an zwei gewerbliche Anbieter (Dott und VOI) eine Sondernutzungserlaubnis für je 600 E-Scooter erteilt.
Die Sondernutzungserlaubnisse umfassen generell das gesamte Stadtgebiet. Durch entsprechende Auflagen wird allerdings nicht nur das ordnungsgemäße Abstellen der Scooter vorgegeben, sondern auch an vielen Stellen komplett untersagt. Durch die Ausweisung als No-Parking-Area, wo es für die Nutzerinnen und Nutzer nicht möglich ist, sich aus den Systemen auszuloggen, wird dieses aktiv von den Anbietern unterstützt.
Die Gespräche bezüglich eines Wechsels von einem free-floating hin zu einem stationsbasierten Verleihsystem wurden 2024 erstmals aufgenommen. Durch den Anbieterwechsel in 2024/2025 konnten die Gespräche allerdings zunächst nicht weiter fortgeführt werden. Diese wurden in diesem Jahr wieder aufgenommen und inzwischen haben erste Ortstermine insbesondere im Bereich des Hauptbahnhofes stattgefunden. In Absprache mit den Anbietern und Vertretern der Deutschen Bahn wurden mehrere geeignete Flächen für E-Scooterabstellplätze identifiziert.
Ein entsprechendes Konzept für den Bahnhofsvorplatz ist momentan in der Bearbeitung und wird dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt nach Fertigstellung zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
Zu 2.:
Eine Übersicht über die registrierten Unfälle samt ergänzender Erkenntnisse ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
Verkehrsunfälle polizeilich aufgenommen | k. A. | 95 | 91 | 143 |
Schwer verletzte Personen | 11 | 9 | 16 | 20 |
Leicht verletzte Personen | 46 | 69 | 57 | 100 |
Fahrer von E-Scootern als Hauptunfallverursacher (Anzahl) | 14 | 18 | 13 | 31 |
Fahrer von E-Scootern als Hauptunfallverursacher (in %) |
| 19 | 13 |
|
Trunkenheitsfahrten/Fahrten unter BTM-Einfluss | 92 | 41 | 41 | 54 |
Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss | 9 | 15 | 15 | k. A. |
Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs gelten für E-Scooter grds. die gleichen Regeln wie für Fahrräder. Das bedeutet insbesondere, dass diese auch auf Gehwegen und Plätzen abgestellt werden dürfen, wenn eine ausreichende Restgehwegbreite verbleibt. Somit stellt nicht jeder unpassend abgestellte E-Scooter auch automatisch eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wie in vorherigen Anfragen bereits mitgeteilt, befindet sich die Verwaltung nach wie vor in einem sehr engen Austausch mit beiden gewerblichen Anbietern, nicht zuletzt auch bei einer möglichen Änderung von einem free-floating in ein stationäres Verleihsystem. Ordnungswidrig abgestellte E-.Scooter, die der Verwaltung von Bürgerinnen und Bürgern oder durch den Ordnungsaußendienst gemeldet werden, werden daher in aller Regel auch sehr kurzfristig von den Betreibern entfernt. Dieses konnte auch die Polizei auf Nachfrage bestätigen.
Zu 3.:
Die Sondernutzungsgebühr für E-Scooter beträgt derzeit 2,50 EUR pro Fahrzeug/Monat. Nach den von der Verwaltung durchgeführten Recherchen unterscheiden sich die erhobenen Gebühren zum Teil deutlich und reichen von 0,65 € monatlich pro Scooter in Bremen bis zu 25 € monatlich in Gütersloh. Osnabrück bewegt sich hier im mittleren Gebührenbereich und im Rahmen von Kommunen wie Düsseldorf, Delmenhorst oder Hildesheim.
Der Wunsch einer geografischen Staffelung von Gebühren, um das Problem von „überlaufenen“ Innenstädten zu lösen und Anreize für eine Ausweitung in die Außenbezirke zu schaffen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Großstädte wie Köln, Düsseldorf und Stuttgart nutzen dies auch.
Für Osnabrück mit seiner verhältnismäßig großen räumlichen Struktur und der – im Vergleich zu o.g. Großstädten – eher überschaubaren Anzahl an ausgesprochenen Sondernutzungserlaubnissen erscheint ein solches Modell fachlich kaum sinnvoll (E-Scooter-Fahrten ohne Einschränkungen zwischen beiden Bereichen möglich) umsetzbar und bürokratisch zu aufwendig.
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