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25.06.13 –
Geänderter Beschluss:
Sachverhalt:
I. Ausgangslage
Der Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion B90/Die Grünen (VO/2013/2033) wurde in der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 4. April 2013 erörtert und die Verwaltung gebeten, eine Beschlussvorlage unter Berücksichtigung des Diskussionsverlaufes vorzubereiten.
Dem Beispiel niedersächsischer Städte und Landkreise folgend sollen in einem vereinfachten Verfahren Sozialleistungsberechtigte (Frauen sowie Männer) die Möglichkeit erhalten, eine freiwillige städtische Zuwendung zur Finanzierung von Empfängnisverhütungsmitteln zu beantragen. Für diese zweckgebundenen Leistungen, die nach Vorlage der ärztlichen Verordnung sowie der Quittungen bewilligt werden sollen, sei ein Haushaltsansatz von 8.000,00 € jährlich zur Verfügung zu stellen, um innerhalb der nächsten zwei Jahre Erfahrungen zu sammeln.
Die freiwilligen städtischen Leistungen seien vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die im Regelsatz für die Gesundheitspflege enthaltenen Anteile nicht auskömmlich seien, den Aufwendungsbedarf zur Finanzierung von Empfängnisverhütungsmitteln zu decken.
II. Personenkreis der Zuwendungsberechtigten
Den Osnabrück-Pass erhalten Familien und Alleinstehende, die ihren Hauptwohnsitz in Osnabrück haben (nicht jedoch Studentinnen und Studenten).
Des Weiteren ist Voraussetzung, dass sie entweder Sozialhilfe als Leistung zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, kinderzuschlagsberechtigt sind oder Wohngeld erhalten.
Berechtigte sind auch Antragstellerinnen und Antragsteller mit geringem Einkommen, wenn eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird, die dem Regel- und Unterkunftsbedarf nach dem SGB II sowie SGB XII entspricht. Als familienpolitische Komponente bleibt das Kindergeld anrechnungsfrei.
Der Osnabrück-Pass wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Auskunfts- und Beratungsstelle im Fachbereich Soziales und Gesundheit ausgestellt.
Dieser berechtigte Personenkreis ist demzufolge als einkommensschwach einzustufen dem es finanziell nicht möglich ist, höhere Aufwendungen zur Familienplanung aufzubringen, als im Regelsatz vorgesehen.
Um eine für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung sehr aufwendige Bedarfsermittlung im Einzelfall zu vermeiden empfiehlt es sich, ein vereinfachtes Verfahren zu praktizieren. Von daher ist es sachgerecht, die Zuwendungsberechtigung auf ärztlich verordnete Verhütungsmittel zu beschränken (Kondome fallen nicht darunter) und Zuwendungen auszuschließen, wenn gesetzliche Leistungsansprüche bestehen, wie zum Beispiel bei einer auf Krankheit beruhenden Sterilisation (§ 24 b SGB V).
III. Antragsverfahren
Die formlosen Anträge können bei der Auskunfts- und Beratungsstelle des Fachbereiches Soziales und Gesundheit im Stadthaus 2 im Erdgeschoss gestellt werden.
Zugleich kann auch der Osnabrück-Pass ausgehändigt werden, falls ein solcher noch nicht beantragt worden ist.
Die Vorlage der ärztlichen Verordnung sowie des Zahlungsbeleges im Original soll ausreichend sein, den Zuwendungsanspruch zu bestätigen.
In der Regel sollen die Zuwendungen dann auf das Girokonto der/des Leistungsberechtigten überwiesen werden.
Die Sozialverwaltung wird diese neue Leistung zunächst ohne zusätzliches Personal erbringen, da noch nicht absehbar ist, welcher Arbeitsaufwand damit verbunden sein wird. Dies hängt von der Inanspruchnahme und von dem jeweiligen Abwicklungsaufwand ab.
IV. Finanzvolumen
Entsprechend dem Antrag gemäß Vorlage VO/2013/2033 wird zunächst von einem jährlichen Budget von 8.000,00 € ausgegangen.
Erfahrungen aus Oldenburg zeigen, dass dieses Budget auskömmlich ist.
Der Sozialverwaltung ist jedoch bekannt, dass die Stadt Braunschweig bei gleichen Zuwendungsvoraussetzungen im Jahr 2010 32.562,51 € aufwendete und im Jahr 2011 29.747,83 €. Der Landkreis Oldenburg zahlt 20.000,00 € p.a..
Eine nachvollziehbare Finanzplanung für Osnabrück ist der Sozialverwaltung nicht möglich, weil weder einschätzbar ist, in welchem Umfang von diesem Zuwendungsangebot Gebrauch gemacht wird und welche Aufwendungen tatsächlich entstehen.
Sollte sich der Rat für eine höhere als eine 50 %ige Beteiligung aussprechen, würde der Haushaltsansatz von 8.000,00 € p.a. vermutlich nicht auskömmlich sein.
Sollte sich herausstellen, dass die Haushaltsmittel nicht ausreichen, müssen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, denn solange der Ratsbeschluss über die Gewährung einer freiwilligen kommunalen Leistung besteht, haben alle Leistungsberechtigten einen Rechtsanspruch aus Gründen der Gleichbehandlung. Der Ratsbeschluss ist eine Richtlinie gemäß § 58 I Nr. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes, die über Artikel 3 GG zur Außenwirkung und damit zu Leistungsansprüchen führt, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen festgestellt werden.
Von daher ist auch ein Hinweis entbehrlich, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht. Werden nämlich die Voraussetzungen erfüllt, sind keine sachgerechten Gesichtspunkte erkennbar, nach denen eine Ablehnung der Gewährung einer Zuwendung gerechtfertigt wäre.
V. Evaluierung
Die Sozialverwaltung wird die jeweiligen Daten im Bewilligungsverfahren erfassen und dazu fortlaufend im Sozial- und Gesundheitsausschuss berichten.
Auch werden die Erfahrungen gesammelt und in die Evaluierung einbezogen.
Wenn der Rat auf Grund dieser Berichte die Zuwendungsmodalitäten verändern möchte oder aber die freiwillige Zuwendung einstellen will, so kann dies jederzeit durch einen entsprechenden Ratsbeschluss geschehen.
Haushaltstechnisch würde die Sozialverwaltung für 2014 sowie 2015 zunächst jeweils 8.000,00 € in die Entwürfe einstellen. Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel ist jeweils daran gekoppelt, wie lange der Rat seinen Beschluss aufrecht erhält.
Beratungsergebnis:
Der Beschluss wird einstimmig angenommen.
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Kategorie
Gesundheit, Verbraucherschutz | Gleichstellungspolitik | Soziales
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