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08.12.09 –
Auf der Internetseite der Stadt Dortmund wird über die Ergebnisse einer Klausurtagung berichtet, bei der der Verwaltungsvorstand die nächsten Schritte zur Neuorientierung der Verwaltung und zur Haushaltskonsolidierung beschlossen habe. Vor dem Hintergrund der Anstrengungen zur Konsolidierung des Osnabrücker Haushalts erscheint folgende Aussage interessant: „Etwa 2,5 Millionen Euro jährlich trägt das in Grundzügen vorgestellte Mobilitätskonzept für die Verwaltung zur Ergebnisverbesserung bei. Eine zentrale Bewirtschaftung der 883 Fahrzeuge starken Flotte, eine zurückhaltendere Praxis bei Dienstreisen und Dienstfahrten (jährlich ca. 2,7 Millionen Kilometer) und eine stringente Parkraumbewirtschaftung lassen diesen Effekt bei derzeitigen Gesamtkosten von etwa neun Millionen Euro jährlich realistisch erscheinen. Die Details werden nun weiter konkretisiert. Die Dezernenten verständigten sich zudem darauf, auf eine Nutzung von Dienstwagen spätestens mit Auslaufen der aktuellen Leasingverträge zu verzichten. Stattdessen sollen künftig Privatwagen auch für Dienstfahrten eingesetzt werden."
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Sind der Verwaltung Einzelheiten des Dortmunder Mobilitätskonzepts bekannt?
2., Wie werden die Elemente
hinsichtlich ihres Sparpotenzials für den Haushalt der Stadt Osnabrück bewertet?
3. Bestehen vergleichbare Regelungen in Osnabrück bzw. werden diese angestrebt?
Herr Oberbürgermeister Pistorius beantwortet die Anfragen wie folgt zu Protokoll:
Zu 1:
Der Verwaltung sind Einzelheiten des Anfang November im Verwaltungsvorstand der Stadt Dortmund beschlossenen Mobilitätskonzeptes zzt. nicht bekannt.
Zu 2:
Unterpunkt 2.2
Die Allgemeine Geschäftsanweisung (AGA) der Stadtverwaltung Osnabrück enthält folgende einschlägige Regelung:
Dienstreisen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dienstliche Gründe sie unbedingt notwendig machen und der mit ihr verfolgte Zweck so auf die wirtschaftlichste Weise erreicht werden kann. Sie sind grds. schriftlich zu beantragen und durch den jeweiligen Vorgesetzten zu genehmigen. Dienstreisen und Dienstgänge sind grds. mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Dienstfahrzeugen/anerkannten Privatfahrzeuge oder Dienstfahrrädern durchzuführen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Dienstreise/des Dienstgangs ist das wirtschaftlichste Verkehrsmittel zu wählen.
Insoweit ist hier aus Sicht der Verwaltung dem Grunde nach eine ausreichende Regelung gegeben. Anhaltspunkte für weitergehende Reglementierungen wurden bislang nicht gesehen.
Unterpunkte 2.3; 2.1
Die Stadt Osnabrück verfügt neben den Funktions-Kfz im Bereich Müllabfuhr, Straßenreinigung, Grünunterhaltung und Bauhof (künftig in gemeinsamer Bewirtschaftung des neuen Eigenbetrieb ‚Servicebetrieb’, der im Übrigen auch für die verwaltungsweite Beschaffung/Werkstattbetrieb zuständig ist), den Einsatzfahrzeugen der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr (Bedarfs- und Einsatzplanung über die BF) und den für definierte Bedarfe beschafften Kfz insbesondere in zentralen Diensten (wie Poststelle, Ordnungsaußendienst, Regiebetrieb) in Summe nur über 7 Dienstwagen im allgemeinen Einsatz
- Zentrale Fahrbereitschaft – über das Büro für Ratsangelegenheiten – für den Bereich OB, Vorstände; allg. Verwaltung (3 Kfz (davon 2 Leasing)) (1 Bulli)
- Fachbereich Städtebau/Straßenbau/Fachbereich Umwelt (3 Kfz)
- nachrichtl.: Fachbereich Soziales – Sozialer Dienst (Kfz-Nutzung über Carsharing-Modell)
Beschaffung, Vorhaltung und Einsatz dieser Kfz erfolgen unter den Aspekten Bedarfslage, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit. Insoweit ist die Bewirtschaftung für diese spezielle Nutzung entsprechend dezentral organisiert.
Im Übrigen gilt – seit Jahren auch im interkommunalen Bereich sehr stark ausgeprägt und etabliert – im Rahmen der o. g. Regelung der AGA das Prinzip der Anerkennung von privateigenen Kfz (zzt. 440) und damit der Einsatz von ‚Privatwagen’ für die Durchführung von städtischen Dienstfahrten.
Auch hier wird, im Rahmen von Fahrtenbuch und Budgetkontrolle, in gleicher Form Aufwand und Bedarf/Notwendigkeit nachgehalten.
Der Ansatz für Dienstreisen und für die Entschädigung für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge beläuft sich in der Summe auf 244.000,00 €/Jahr (130.000,00 € + 114.000,00 €). Er wird mittelfristig, ungeachtet sicherlich tendenzieller Kostensteigerung, mit rd. 240.000,00 €/Jahr in der aktuellen Haushaltsplanung kalkuliert.
Die im Antrag hinterfragte, starke Nutzung von Privatwagen’ ist und bleibt damit auch für die Verwaltung die wesentliche Säule in diesem System. Weitergehende Einspareffekte innerhalb dieses Systems werden allerdings nicht gesehen, zumal die Akzeptanz – aber auch die praktische Verfügbarkeit – hinsichtlich des (regelmäßigen) Einsatzes des eigenen Fahrzeuges bei den Mitarbeiter/-innen auch seine Grenzen findet.
Zu 3:
Die örtlichen Regelungen erscheinen – vergl. das Vorgenannte – zzt. angemessen. Grundsätzliche Veränderungen sind insoweit nach dem jetzigen Stand nicht geplant.
Beratungsverlauf:
Eine Aussprache hierzu findet nicht statt.
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