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17.12.13 –
Beratungsverlauf:
Herr Hagedorn macht darauf aufmerksam, dass es in § 1 Abs. 2 wie folgt heißen soll:
„2. Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, lautet folgendermaßen:
Sollen die Entlastungsstraße West/Westumgehung gebaut und sollen die dafür erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden?"
Ferner bittet er um Einfügung des Begriffes Westumgehung an die Überschrift der Durchführungssatzung. Eine weitere Aussprache findet nicht statt.
Abweichender Beschluss:
Der Rat beschließt die Durchführungssatzung zur Bürgerbefragung Entlastungsstraße West (Anlage) mit den im Beratungsverlauf vorgetragenen Änderungen (geänderte Satzung siehe Anlage).
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich ohne Gegenstimmen bei 2 Enthaltungen der Mitglieder der FDP-Fraktion angenommen.
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A. Finanzielle Auswirkungen:
I. Gesamtkosten der Maßnahme : 160.000 €
C. Integrationspolitische Auswirkungen:
Einwohnerinnen und Einwohner aus nicht EU-Staaten können an der Bürgerbefragung nicht teilnehmen. An Bürgerbefragungen dürfen nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) nur Bürgerinnen und Bürger teilnehmen, die zur Wahl der Vertretung der Kommune berechtigt sind.
D. Ggf. Alternativen zum Beschlussvorschlag:
keine Bürgerbefragung zur Entlastungstraße West
E. Beteiligte Stellen:
Fachbereich Recht, Fachbereich Bürger und Ordnung, Fachbereich Städtebau
Sachverhalt:
Der Rat hat am 13.12.2011 beschlossen, eine Bürgerbefragung zur Entlastungsstraße West durchzuführen.
Die Verwaltung hat hierfür zwei Satzungen aufgestellt: Die Rahmensatzung regelt allgemein die Grundsätze für Bürgerbefragungen. Die Durchführungssatzung (Anlage) baut darauf auf und regelt die Details für die Bürgerbefragung Entlastungsstraße West. Die Rahmensatzung wurde vom Rat bereits am 12.11.2013 beschlossen.
Die EU-Wahl am 25.05.2014 soll für die Bürgerbefragung genutzt werden. Beim gleichzeitigen Abhalten einer Bürgerbefragung mit der Wahl muss sichergestellt sein, dass der ordnungsgemäße Wahlablauf keinesfalls beeinträchtigt werden kann. Die Wahlräume können jedoch zeitgleich genutzt werden und die für die Europawahl berufenen Wahlvorstände sind gleichzeitig die Abstimmungsvorstände. Es muss ein gesondertes Stimmberechtigtenverzeichnis erstellt werden. Die Briefwahlunterlagen müssen getrennt von
denen zur Europawahl versandt werden. Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins kann eine gemeinsame Benachrichtigungskarte verwendet werden.
Die Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt nur grob kalkuliert werden. 160.000 € wurden im Budget eingestellt. Darin kalkuliert sind Öffentlichkeitsarbeit, Versand/Porto, anteilige Wahlhelferentschädigungen und anteilige Personalkosten.
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