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01.02.23 –
Sachverhalt:
Werbeträger und Hinweisschilder sind aus dem Osnabrücker Stadtbild kaum wegzudenken. Vor allem beleuchtete Reklametafeln sind als Außenwerbung für Unternehmen und Gewerbetreibende zunehmend attraktiv. Oftmals zulasten der Anwohner:innen und der unmittelbaren Umgebung, die sich durch die häufig grellen und in Intervallen wechselnden LED-Werbetafeln beeinträchtigt und gestört fühlen. Neben gesundheitlichen Folgen werden in Beschwerden betroffener Bürger:innen auch immer wieder die Themen Lichtverschmutzung und Energieverbrauch angeführt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 31.01.2023 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
In Osnabrück werden eine Vielzahl unterschiedlicher Werbeanlagen betrieben. Es gilt hierbei gilt zu unterscheiden, ob sich die Anlagen auf Privateigentum oder auf öffentlichen Flächen befinden.
Anlagen, die sich auf Privateigentum befinden, z.B. in Vorgärten oder an Hauswänden, befinden sich im Privatbesitz und werden entweder von den Besitzern selbst betrieben oder extern vermietet. Über die genaue Anzahl, Arten und Standorte kann keine exakte Angabe gemacht werden.
Anlagen, die sich im öffentlichen Raum befinden, z.B. auf Gehwegen oder auf Plätzen, befinden sich in der Obhut von Marketing Osnabrück. Die Vermarktung und Bewirtschaftung der Anlagen wurde langfristig an die Firma Ströer Media vergeben.
Ergebnis einer Abfrage bei Marketing Osnabrück bzgl. aktueller Werbearten und Werbestandorte:
Anzahl von Werbeanlagen im öffentlichen Raum:
Beleuchtet:
1x City Star
10x Großflächen beleuchtet
13x Litfaßsäule beleuchtet
Lichtemittierend:
5x Digitale City Light Boards (RoadSideScreens)
2x Mega Light doppelseitig, hinterleuchtet
1x Mega Light einseitig, hinterleuchtet
Unbeleuchtet:
66x City-Light-Poster-Vitrinen freistehend
7x City-Light-Poster-Vitrinen mit Wechsler
5x Großflächen unbeleuchtet
115x Litfaßsäulen unbeleuchtet
182x Mastrahmen DIN A1
(DIN A1-Rahmen an den Laternen)
350x Moskito DIN A1 (Wechselrahmen, Veranstaltungs- und Kulturwerbung)
(DIN A1-Rahmen an den Stromkästen)
7x Uhrensäulen
Zu 2.:
Bei Werbeanlagen handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 NBauO. Demnach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Nach § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang 1 Ziffer 10 sind folgende Werbeanlagen verfahrensfrei, d. h. sie bedürfen keiner Baugenehmigung:
10.1 Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m² Ansichtsfläche,
10.2 vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Erdboden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
10.3 Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
10.4 Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten oder in durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebieten für eine gewerbe- oder industrieähnliche Nutzung,
10.5 Schilder an öffentlichen Straßen mit Hinweisen über das Fahrverhalten,
10.6 Orientierungs- und Bildtafeln über Radrouten, Wanderwege und Lehrpfade, Schilder, die durch Rechtsvorschrift geschützte Teile von Natur und Landschaft kennzeichnen, sowie Wegweiser zu Stätten, die dem Totengedenken dienen,
10.7 Schilder, die Notfalltreffpunkte kennzeichnen,
10.8 Warenautomaten und Paketstationen, wenn der Brutto-Rauminhalt jeweils nicht mehr als 10 m3 beträgt, außer im Außenbereich
10.9 die
a) mit der Errichtung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage verbundene Änderung der äußeren Gestalt oder
b) mit der Nutzung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage verbundene Änderung der Nutzung
bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Anlage angebracht wird.
Sofern eine Genehmigungspflicht vorliegt, ist i. d. R. ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Planungsrecht, den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 47 und 50 NBauO sowie den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO.
Für Werbeanlagen ergeben sich die bauordnungsrechtlichen Anforderungen im We-sentlichen aus § 50 NBauO. Demnach dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Zur Frage der erheblichen Belästigung liegt umfangreiche (ober-) verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor, die es bei der Beurteilung der Zulässigkeit zu berücksichtigen gilt. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahren eine zunehmend offenere/positivere Haltung gegenüber Werbeanlagen in der Rechtsprechung zu beobachten ist.
Werbeanlagen sind, mit einigen in § 50 Abs. 3 Satz 2 NBauO definierten Ausnahmen, im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den Außenbereich hineinwirken. In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig.
An Brücken, Bäumen, Böschungen und Leitungsmasten, die von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind, dürfen Werbeanlagen nicht angebracht sein. Satz 1 gilt nicht für Wandflächen der Widerlager von Brücken.
Werbeanlagen müssen auch weitere Anforderungen der NBauO (z. B. Grenzabstände, § 5 NBauO) einhalten, dürfen keine unzumutbaren Verkehrsbehinderungen hervorrufen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NBauO) und müssen die planungsrechtlichen Anforderungen erfüllen (z. B. Baugrenzen). Das Denkmalschutzrecht ist zu beachten.
Weitere (ortsrechtliche) Vorgaben werden mit der Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Großen Straße mit näherem Umfeld sowie im nördlichen Abschnitt der Johannisstraße (Werbeanalagensatzung Innenstadt), der Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs (Werbeanlagensatzung Hauptbahnhof – WaS Hbf –) und der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel (Gestaltungssatzung Heger-Tor-Viertel) getroffen. Eine Werbeanlagensatzung für den Wallring befindet sich derzeit in Aufstellung.
Im Genehmigungsverfahren werden die zuständigen Fachstellen, regelmäßig die Stadtplanung, die Verkehrslenkung, die Verkehrsplanung und die untere Denkmalschutzbehörde, beteiligt.
Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung vorliegen, ist diese zu erteilen; der Bauaufsichtsbehörde obliegt mithin kein Ermessen bei dieser Entscheidung.
Zu 3.:
Bei beleuchteten oder selbstleuchtenden (digitalen) Werbeanlagen werden Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen, die verhindern sollen, dass die Verkehrsteilnehmer über Gebühr abgelenkt oder geblendet werden (keine Verkehrs- und Signalfarben nach RAL, keine blendenden Leuchten, keine Sichtbehinderungen beim Ein- und Ausfahren auf die öffentliche Verkehrsfläche, keine die Verkehrsteilnehmer irritierenden Reflektionen, keine Beeinträchtigung der Wirkung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bzw. der Sicht auf Verkehrszeichen oder Lichtsignalanlagen). Darüber hinaus dürfen ausschließlich stehende Bilder gezeigt werden. Es dürfen keine bewegten Bilder, auch nicht in Teilen bewegte Bilder (sog. Cinemagramme), gezeigt werden. Bildwechsel dürfen höchstens alle 10 Sekunden erfolgen.
Sollten berechtigte Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, wird der Betreiber zur unverzüglichen Behebung des Mangels aufgefordert. Andernfalls ist ein Gutachten zur Beurteilung der Lichtimmissionen durch einen Sachverständigen zu erstellen und nachzureichen.
Nach § 11 der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.
Sofern die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis über eine von der Baugenehmigung abweichende Ausführung oder bspw. einen Verstoß gegen die EnSikuMaV erlangt, wird der Betreiber im Rahmen einer Anhörung zum Erlass einer Bauaufsichtsanordnung zur Abstellung des Mangels aufgefordert. Nach Erteilung der Baugenehmigung erfolgen bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme (Anbringung der Werbeanlage) regelmäßige Baukontrollen (ca. alle 3 Monate), um die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu überprüfen und ein frühzeitiges Einschreiten bei Verstößen zu ermöglichen. Im Falle von (Nachbar-)Beschwerden erfolgen kurzfristige örtliche Überprüfungen.
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