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09.06.21 –
Anfrage im Ausschuss für Feuerwehr und Ordnung am 09.06.2021
Beteiligte Stellen:
Fachbereich Umwelt und Klimaschutz (zu Frage 2 und 3)
Fachbereich Bürger und Ordnung (zu Frage 2)
MO – Marketing Osnabrück GmbH (zur Kenntnis)
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Ist das Müllaufkommen durch Einwegverpackungen und To-Go-Behältnisse im Jahr 2020 in Osnabrück gestiegen und wie haben sich die Kosten für die Stadtreinigung diesbezüglich entwickelt?
Die Sauberkeit in der Stadt Osnabrück ist ein wichtiges Merkmal für die Wohnqualität und Attraktivität für Bürger:innen, Besucher:innen und Wirtschaft. Die Häufigkeit und Intensität unbedachter Verschmutzungen hat in der Stadt Osnabrück wie in anderen Städten und Gemeinden in den letzten Jahren weiter zugenommen.
Die bewusste oder unbewusste Vermüllung öffentlicher Verkehrsflächen und öffentlich genutzter Räume zur Naherholung mit häufig kleinteiligen Abfällen aller Art wird inzwischen international mit dem Begriff „Littering“ bezeichnet. Littering betrifft verschiedene Dinge des täglichen Lebens wie Fast-Food-Verpackungen, To-Go-Getränkebecher aber auch Zigarettenkippen, Verpackungen, Zeitungen/Zeitschriften, Flyer, Hundekot usw..
In der Corona-Pandemie fällt u.a. durch die zunehmende To-Go-Gastronomie auch in der Stadt Osnabrück eine große zusätzliche Menge an Einwegverpackungen an. Der OSB hat hierauf mit zusätzlichen Behältern (Event-Tonnen) in der Innenstadt reagiert. Derzeit wird an einer weiteren Verbesserung des diesbezüglichen Mülltonnenkonzeptes gearbeitet.
Neben der zunehmenden To-Go-Menge in der Innenstadt hat sich während er Corona-Pandemie der Nutzungsdruck auf die Naherholungsbereiche wie Parks, Plätze, Grünflächen und Wälder stark erhöht. Auch hier fallen zusätzliche Abfälle an und insbesondere in diesen Bereichen hat die Littering-Intensität und der Wunsch nach zusätzlichen Abfallbehältern zugenommen.
Die bisherige Zeit der Corona-Pandemie war von unterschiedlichen Phasen geprägt. So ist beispielsweise der Nutzungsgrad und somit der Abfallanfall in der Innenstadt stark von den unterschiedlichen Öffnungsszenarien der Geschäfte und der Gastronomie abhängig und sehr schwankend gewesen. Ähnlich verhält es sich in den Naherholungsbereichen in Abhängigkeit vom Wetter oder der Öffnung anderer Freizeitangebote.
Der OSB hat mit den vorhandenen personellen Ressourcen auf die sich jeweils veränderte Situation mit einer unterschiedlichen Einsatzplanung reagiert, um die Schwerpunkte der Reinigung den jeweiligen Nutzungsintensitäten anzupassen. Beispielsweise konnte in der ersten Schließungsphase der Corona-Pandemie die Einsatzzeit auch für eine intensivere Reinigung in der Innenstadt genutzt werden. Das Müllaufkommen hat wegen des über viele Monate stark reduzierten Publikumsverkehrs und der bis heute fehlenden Großveranstaltungen und zeitweiser Ausgangsbeschränkungen zeitweise auch spürbar nachgelassen.
Insgesamt kann aber resümiert werden, dass das Abfallaufkommen in der Corona-Pandemie deutlich gestiegen ist. Nicht nur in der Gastronomie entstand im einzig noch möglichen Straßenverkauf eine zusätzliche Menge an Einwegverpackungen. Aufgrund der teilweise gegenläufigen Effekte und nicht zuletzt durch den coronabedingten zusätzlichen operativen Aufwand zum Schutz der Mitarbeiter:innen ist jedoch eine konkrete Aussage zu den durch Einwegverpackungen und To-Go-Behältern verursachten Kosten für die Stadtreinigung leider nicht möglich.
2. Welche Bemühungen hat die Verwaltung bisher zur Reduzierung von Einweggeschirr und zur Einführung von Mehrweggeschirr unternommen?
In der Satzung der Stadt Osnabrück über die Märkte und Volksfeste (Marktordnung) für den Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, den Maimarkt "Maiwoche" sowie den Weihnachtsmarkt ist in § 10 - Nachhaltigkeit der Geschäftseinrichtungen - festgelegt:
(1) Speisen und Getränke dürfen grundsätzlich nur in wiederverwendbaren Gefäßen, Packungen und Behältnissen oder auf wiederverwendbaren Tellern o. ä. mit wiederverwendbarem oder verrottbarem Besteck ausgegeben werden.
(2) Ist dies im Einzelfall nicht umsetzbar, darf die Ausgabe abweichend von Absatz 1 in Behältnissen aus unbeschichteter, verrottbarer Pappe erfolgen.
Eine identische Regelung beinhaltet die Satzung über die Wochenmärkte in § 9. Darüber hinaus hat die Verwaltung verschiedene Osnabrücker Akteure dabei unterstützt, ein umfassendes Projekt zu entwickeln, in dem erprobt werden sollte, wie in Osnabrück der Verpackungskonsum reduziert und Mehrweg gefördert werden kann. Das Projekt wurde bei der Bingo Umweltstiftung zur Förderung eingereicht, allerdings aufgrund unverhältnismäßiger Bearbeitungszeit zurückgezogen. Der hierfür eingeplante finanzielle Eigenanteil der Stadt Osnabrück wird aktuell für mögliche weitere ehrenamtliche Aktivitäten in diesem Bereich reserviert (siehe VO/2021/6541).
3. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, ein Mehrwegsystem in Osnabrück einzuführen, damit weniger Müll produziert wird?
Einige Cafés in Osnabrück bieten bereits über den Anbieter RECUP einen Pfandbecher für Heißgetränke an. Auch das Studentenwerk Osnabrück bietet bereits den Verkauf von Speisen in einer Mehrwegschale an. Diese Ansätze sind gute Beispiele dafür, dass Pfandsysteme funktionieren können und sie können ein Vorbild auch für andere Betriebe in Osnabrück sein. Ein Pfandsystem für alle Gastronomoebetriebe im Stadtgebiet einzuführen, wird sich auch aufgrund der verschiedenen Ansprüche der Betriebe, vermutlich als schwierig gestalten.
Im Hinblick auf die bevorstehende Mehrwegpflicht ab 2023 (siehe unten) sind gastronomische Betriebe ohnehin gehalten, sich mittelfristig mit den Mehrwegsystemen zu befassen, die für ihr Unternehmen passend sind. Da die Stadtverwaltung keine Unternehmen wirtschaftlich bevorzugen darf, kann sie auch nicht ein konkretes Pfandsystem empfehlen oder vorschreiben. Die Verwaltung hätte eher die Möglichkeit, im Rahmen von Vernetzungstreffen über die verschiedenen Pfandsysteme zu informieren. Hier sollten jedoch Akteure die Federführung übernehmen, die über ein bestehendes Netzwerk im Gastronomiebereich verfügen und die Bedarfe und Erfordernisse dieser Branche sehr gut kennen.
Rechtlicher Hintergrund
Am 20. Januar 2021 wurde die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Einwegbesteck und -geschirr aus Plastik, Trinkhalme und Rührstäbchen aus Kunststoff sowie To-Go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus expandiertem Polystyrol (bekannt als Styropor) dürfen ab dem 3. Juli 2021 EU-weit nicht mehr produziert werden. Der Handel kann vorhandene Ware abverkaufen.
Verboten werden zudem Wegwerfteller, -becher oder -besteck, aus biobasierten oder biologisch abbaubaren Kunststoffen. Das gleiche gilt für Einweggeschirr aus Pappe, das nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff besteht oder mit Kunststoff überzogen ist.
Erlaubt bleiben weitere Wegwerfprodukte aus oder mit Kunststoff wie beispielsweise Wegwerfgetränkebecher. Sie müssen ebenfalls ab dem 3. Juli 2021 ein spezielles Kennzeichen erhalten, das vor Umweltschäden durch Plastik warnt und Verbraucherinnen und Verbraucher über die richtige Entsorgung informiert.
Ab 2022 soll die Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) gelten. Ab 2024 auch für Plastikflaschen mit Milchgetränken. Ab 2025 müssen PET-Einweg-Getränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Plastik, so genanntes Rezyklat, enthalten.
Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Ausnahmen sind für kleine Betriebe vorgesehen, die ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Die Mehrweg-Alternative darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung, und die Mehrweg-Verpackungen müssen vom jeweiligen Restaurant oder Café auch zurückgenommen werden.
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