10.02.09 –
Im Jahr 2008 wurde das Bundesnaturschutzgesetz geändert. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abschnitt 5 „Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten" (§§ 39 – 55 BNatSchG) Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) Abschnitt 6 „Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten" (§§ 34 a – 45 NNatG), Richtlinien der EU (zum Beispiel Vogelschutz-Richtlinie, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie), EG-Artenschutzverordnung, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Organisation und Ausstattung:
Zuständige Dienststelle in der Stadt Osnabrück: Fachbereich Umwelt, Fachdienst Naturschutz und Landschaftsplanung, Untere Naturschutzbehörde
Der Arbeitsbereich Artenschutz ist mit einem Mitarbeiter (Wochenarbeitszeit von 27 Stunden) besetzt.
In 2009 sind Sachmittel in Höhe von 50.000,00 € im Haushalt veranschlagt.
Darüber hinaus wirken die sechs Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche an der Entwicklung und Förderung der Biodiversität in der Stadt Osnabrück mit. Dabei werden auch Sachmittel aus den Bereichen Flächen- und Biotopmanagement sowie Landschaftsplanung mittelbar zum Artenschutz eingesetzt.
Zu 2.:
zu 3.:
Medien
Kategorie
Unsere Wälder sind unverzichtbare Verbündete im Kampf gegen die Klimakrise – umso alarmierender ist es, dass ihr Zustand weiterhin extrem [...]
Am 17. und 18. Mai traf sich der Diversitätsrat zu seiner ersten Präsenzsitzung 2025. In Berlin versammelten sich Delegierte der [...]
Der neue Verfassungsschutzbericht zum Jahr 2024 ist alarmierend. Besonders rechtsextreme Straftaten sind stark angestiegen und die Anzahl an [...]