04.05.10 –
Seit 2004 gibt es gemäß § 17 SGB IX die Möglichkeit, eine Vielzahl von Leistungsansprüchen von behinderten Menschen als Persönliches Budget zu gewähren. Diese Möglichkeit besteht seit 2008 als gesetzlicher Anspruch seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller. Dabei geht es darum, dass in verschiedenen Sozialgesetzbüchern definierte Leistungsarten zusammengefasst und als Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden können. Mit diesem Geldbetrag kann die erforderliche Leistung selbst beschafft und bezahlt werden. Die Koordination zwischen den verschiedenen Leistungsträgern übernimmt derjenige, der vom Antragsteller oder der Antragstellerin dazu beauftragt wurde. Dazu gehört auch der örtliche Träger der Sozialhilfe. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Mit Beteiligung und Unterstützung der Stadt Osnabrück als Träger der Sozialhilfe nutzen derzeit 12 Menschen die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB XII in budgetierter Form in Anspruch zu nehmen. In weiteren 3 Fällen werden z. Zt. Budgetverhandlungen geführt, in einem Fall ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht anhängig. Ein trägerübergreifendes Persönliches Budget wurde bisher noch nicht vereinbart.
Zu 2:
Die Verwaltung informiert im Rahmen ihrer Beratungspflicht über das Persönliche Budget. Dabei ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme dem Antragsteller bzw. dem rechtlichen Betreuer zu überlassen. Die Verwaltung weist in dem Beratungsgespräch auf die mit der Budgetverwaltung verbundene Problematik hin, denn es sind Verträge abzuschließen und die Finanzabwicklung ist sicherzustellen.
In bisher drei Fällen haben Antragsteller das Persönliche Budget mit der Begründung abgelehnt, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auf herkömmlichem Wege durch Zusagen zur Kostenübernahme einfacher zu gestalten sei.
Zu 3:
Gem. § 17 Abs. 3 SGB IX ist die erforderliche Beratung und Budgetassistenz aus dem Persönlichen Budget zu bestreiten. Darüber hinausgehende Aufwendungen dürfen nach Vorgaben des Gesetzgebers nicht erbracht werden.
Der Bedarf an Beratung ist dabei durchaus unterschiedlich und stark vom Behinderungsbild des Budgetnehmers abhängig. Personen mit nur körperlichen Behinderungen sind eher selten auf Beratung und Assistenz angewiesen.
Die Sozialverwaltung ist der Auffassung, dass die Budgetassistenz vom rechtlichen Betreuer wahrzunehmen ist, wenn das ihm vom Betreuungsgericht übertragene Aufgabenspektrum wie Sorge für die Gesundheit und Vermögensverwaltung umfasst.
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