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16.09.08 –
Im Sommer ist die Öffentlichkeit durch mehrere Fälle von Datenmissbrauch aufgeschreckt worden. So verfügen private Firmen wohl über sogenannte „Schattenmelderegister“, deren Daten sie über die „einfache Melderegisterauskunft“ von den Meldeämtern beziehen und illegalerweise speichern. In einer Sendung der ARD wurde vor Kurzem auch deutlich, dass Kommunen offenkundig Daten aus dem Melderegister weiterverkaufen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1.Wie stellt die Stadt sicher, dass Firmen, sofern sie Daten via „einfacher Melderegisterauskunft“ aus dem Osnabrücker Melderegister erhalten, nach einmaligem Gebrauch rechtskonform löschen?
2.Verkauft die Stadt Osnabrück Daten aus dem Melderegister, wenn ja an wen (Einzelpersonen, Privatwirtschaft, Körperschaften etc), zu welchen Konditionen und auf welcher Rechtsgrundlage?
3.Wie häufig ist in den letzten Jahren hiervon Gebrauch gemacht worden und welche Erlöse wurden damit erzielt?
Herr Erster Stadtrat Leyendecker beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Gemäß § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) darf die Meldebehörde anfragenden Personen und Stellen nur Auskunft geben über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner (einfache Melderegisterauskunft). Für die Erteilung der Auskunft an private Personen oder Stellen wird nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) eine Gebühr von 4,80 € erhoben.
Die Meldebehörde ist weder in der Lage, die weitere Verwendung der Daten zu überwachen, noch ist sie dazu gesetzlich verpflichtet.
Erweiterte Melderegisterauskünfte werden nur erteilt, wenn dafür ein berechtigtes Interesse der anfragenden Person oder Stelle vorliegt (z. B. zur Durchsetzung einer Forderung). Gruppenauskünfte über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen darf die Meldebehörde nur erteilen, wenn dafür ein öffentliches Interesse gegeben ist.
Auch für erweiterte Auskünfte und Gruppenauskünfte wird eine Verwaltungsgebühr fällig, soweit es sich bei der anfragenden Stelle nicht um eine Behörde handelt. Die Höhe der Gebühr richtet sich ebenfalls nach der AllGO. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages hat zu den Berichten über angeblichen Datenhandel der Meldebehörden Stellung genommen. Die Stellungnahme ist dieser Vorlage beigefügt.
Zu 2.:
Nein.
Zu 3.:
Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet. Eine Antwort auf diese Frage erübrigt sich daher.
Beratungsverlauf:
Herr Hagedorn erhebt die Nachfrage, wie oft Gruppenanfragen aus dem vereinfachten Melderegister erfolgen.
Herr Mierke erhebt die Nachfrage, wieweit es möglich ist, dass Bürger die Herausgabe ihrer einfachen Meldedaten untersagen können. Ferner stellt er die Frage, wieweit bei einer einfachen Anfrage eine Begründung hierfür abgegeben werden müsse. Abschließend fragt er, welche Daten bei einer erweiterten Melderegisterauskunft weitergegeben werden.
Die vorgenannten Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt zu Protokoll:
1. Nachfrage von Herrn Hagedorn
Gruppenauskünfte nach § 33 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) werden in etwa 4 bis 5 Fällen pro Jahr erteilt. Anlass dafür sind in der Regel Forschungsprojekte von Hochschulen bzw. von öffentlichen Stellen in Auftrag gegebene Studien. Den Anfragen ist immer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Landesministeriums beigefügt, mit der die melderechtliche Zulässigkeit der zu erteilenden Auskünfte bescheinigt wird.
2. Nachfrage von Herrn Mierke
Eine einfache Melderegisterauskunft darf erteilt werden, wenn die anfragende Person oder Stelle die zu ermittelnde Person zweifelsfrei bezeichnen kann. Ein Widerspruch ist nur gegen einen automatisierten Abruf von Meldedaten möglich und verhindert nicht die Erteilung von Auskünften auf herkömmlichem Wege. Die Stadt Osnabrück nimmt zusammen mit anderen Meldebehörden gegenwärtig an einem Pilotprojekt zur automatisierten Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften teil.
Die Meldebehörde hat auf Antrag eine Auskunftssperre einzurichten, wenn der betreffenden Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib oder Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter erwachsen kann (§ 35 Abs. 2 NMG).
Eine Melderegisterauskunft ist unzulässig in den Fällen der Annahme als Kind bzw. deren Anbahnung (Inkognito-Adoption) sowie einer Vornamensänderung nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes.
Für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft bedarf es keiner Begründung der anfragenden Person oder Stelle.
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