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08.07.08 –
Abweichender Beschluss:
Unter III) Künftige ökologische Standards in der Bauleitplanung/A) Energie/Klimaschutz wird folgender Punkt 3) eingefügt:
1) In städtebaulichen Verträgen werden Vorgaben zum Energiestandard von Neubauten gemacht. Der Energiestandard orientiert sich an der jeweils aktuellen ersten Stufe der Förderung energiesparenden Bauens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
(z. Zt. KfW 60).
2) In den städtebaulichen Verträgen sind außerdem Regelungen aufzunehmen, wie der Vertragspartner des städtebaulichen Vertrages (i. d. R. der Investor in einem Baugebiet) den Nachweis zu erbringen hat, dass die Vereinbarungen zum Energiestandard (z. B. KfW 60) auch tatsächlich eingehalten werden (z. B. Vorlage eines Energiepasses).
3) Außerdem sind in den städtebaulichen Verträgen Regelungen zu gravierenden Vertragsstrafen für den Fall der Nichteinhaltung der in dem städtebaulichen Vertrag vereinbarten
Energiestandards bzw. der Nichtführung des Nachweises vorzusehen.
4) In den Fällen, in denen die Stadt Osnabrück keinen städtebaulichen Vertrag mit einem Investor abschließen kann, sind die Regelungen zum Energiestandard nach Nr. 1 (jeweils aktuelle erste Stufe der Förderung energiesparenden Bauens durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau – z. Zt. KfW 60) in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzungsbestimmung unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 2004 aufzunehmen.
Beratungsergebnis:
Die Abstimmung erfolgt offen. Der Beschluss wird
zu Ziffer 1 bis 3 mehrheitlich von den Mitgliedern der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Ratsmitgliedern Cheeseman und Mierke sowie dem Oberbürgermeister gegen die Stimmen der Mitglieder der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion,
zu Ziffer 4 mehrheitlich von den Mitgliedern der SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Ratsmitgliedern Cheeseman und Mierke gegen die Stimmen der Mitglieder der CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion und Herrn Oberbürgermeister Pistorius
angenommen.
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