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04.03.08 –
Die Energiepreise sind in der letzten Zeit stark gestiegen. Vor allem Haushalte mit geringem Einkommen, die wenig Spielraum und keine Reserven haben, sind davon besonders betroffen. Das gilt speziell für Haushalte von Arbeitslosen, da diese häufig einen höheren Energiebedarf haben, weil sie sich durchschnittlich länger und häufiger in ihrer Wohnung aufhalten, weil diese häufig energetisch nicht optimal ausgestattet sind und weil aus finanziellen Gründen die verwendeten Geräte nicht energieeffizient arbeiten.
Bei Haushalten, die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen, trägt die AGOS sowohl die Kalt- als auch die Warmmiete, soweit sie als angemessen anerkannt sind. Die Stromkosten sind stets selber zu tragen.
Wir fragen vor diesem Hintergrund die Verwaltung:
Die einleitende Erklärung der Verwaltung geht wie folgt zu Protokoll:
Bevor auf die Anfrage im Einzelnen eingegangen wird, möchte die Verwaltung (Fachbereich Soziales und Gesundheit) sowie die Geschäftsführung der AGOS für den Geschäftsbereich Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzliche Anmerkungen voranstellen:
Einkommensschwache Haushalte erhalten dann, wenn sich mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in der Bedarfsgemeinschaft befindet, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
In Osnabrück sind dies ca. 8.300 Bedarfsgemeinschaften/Haushalte.
Darüber hinaus erhalten Hilfebedürftige, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder voll erwerbsgemindert sind, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe).
In Osnabrück sind dies ca. 2.250 Bedarfsgemeinschaften/Familien außerhalb von Einrichtungen (wie zum Beispiel Pflegeheime oder Heime für Menschen mit Behinderungen).
Des Weiteren beziehen Sozialhilfe nach dem dritten Kapitel des SGB XII Personen, die weder arbeitsuchend noch voll erwerbsgemindert sind.
In Osnabrück sind zurzeit 258 Bedarfsgemeinschaften/Familien leistungsberechtigt zur Sicherstellung ihres notwendigen Lebensunterhaltes.
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben in Osnabrück zurzeit 34 Bedarfsgemeinschaften/Familien Anspruch auf analoge Leistungen nach dem SGB XII in Höhe der dort festgelegten Sozialhilfe, weil sie länger als vier Jahre Leistungen nach § 3 dieses Gesetzes erhielten.
Insgesamt sind in Osnabrück über 10.800 Familien von der in den Vorbemerkungen der Anfrage aufgeworfenen Grundproblematik betroffen (über 18 000 Personen).
Der zuvor genannte Personenkreis erhält nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zwar Regelleistungen, die insbesondere Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) und Bedarfe des täglichen Lebens umfassen sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Mit Inkrafttreten des SGB II sowie des SGB XII zum 01. Januar 2005 sind die Regelleistungen pauschaliert worden, d. h. es werden nicht nur die laufenden monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes damit abgedeckt, sondern auch einmalige Bedarfe wie die Anschaffung von Möbeln und Bekleidung.
Nach den bundesgesetzlichen Regelungen setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelleistung nach dem SGB II fest und das sind ab 01. Juli 2007 347,00 € für den alleinstehenden, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Für die Sozialhilfe nach dem SGB XII und damit auch für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt die jeweilige Landesregierung durch Rechtsverordnung die Höhe der Regelsätze fest (ebenfalls zurzeit 347,00 € für den Alleinstehenden).
Die Regelleistungen nach dem SGB II werden jeweils zum 01. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Darüber hinaus findet eine Neubemessung der Regelleistungen statt, wenn die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Diese gilt dann sowohl für die Leistungen nach dem SGB II als auch für die Sozialhilfe.
Gemäß § 28 Absatz 3 SGB XII sind die Regelsätze so zu bemessen, dass der Bedarf dadurch gedeckt werden kann.
Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen.
Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die für das Jahr 2008 zurzeit anläuft (die zurzeit geltende stammt aus dem Jahr 2003).
Nach der Regelsatzverordnung des Bundes zur Durchführung des SGB XII gilt in der Sozialhilfe für den Eckregelsatz (zurzeit 347,00 €) ein Anteil von 8 % für Strom und Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (ohne Miete und Heizkosten).
Das sind zurzeit 25,93 € monatlich.
Die für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gültigen Anteile für Strom sind entsprechend zu reduzieren, denn für Kinder bis zum 14. Lebensjahr beträgt die Regelleistung 208,00 € monatlich und für die Personen der Bedarfsgemeinschaften ab dem
14. Lebensjahr 278,00 € monatlich.
Für den Bereich des SGB II hat der Bund, der für die Regelleistungen der zuständige Träger ist, in den für die Geschäftsführung der AGOS bindenden Hinweisen Gleiches festgelegt.
Für die Verwaltung und die Geschäftsführung der AGOS sind diese gesetzlichen Vorgaben bindend.
Ob die Anpassung der Regelleistungen jeweils zum 01. Juli eines Jahres zum Beispiel durch eine zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Energiepreissteigerung oder durch die ab 01. Januar 2007 wirksame Erhöhung der Mehrwertsteuer, die noch nicht in die letzte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe einbezogen wurde, für die Sozialleistungsberechtigten auskömmlich ist, entzieht sich den exekutiven Einflussmöglichkeiten der Verwaltung (trotz erheblicher Bedenken, denn die Einkommens- und Verbrauchsstichproben sind nur alle fünf Jahre vorgesehen und die aktuellen Rentenwerte orientieren sich nicht an der eingetretenen Preisentwicklung).
Rechtlich anders verhält es sich, wenn Stromschulden entstanden sind, denn diese können für alle hier angesprochenen Personengruppen darlehensweise übernommen werden, soweit dies (so die gesetzlichen Formulierungen:) "zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist".
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage des Bundessozialhilferechts wurde bis 31. Dezember 2004 als vergleichbare Notlage die Sperrung der Elektrizität- oder Gaszufuhr durch ein Energieversorgungsunternehmen angesehen. Diese Gesetzesauslegung wurde von der Geschäftsführung der AGOS bei der Anwendung des SGB II (§ 22 Absatz 5 SGB II) übernommen.
Hier unterliegt die Geschäftsführung nicht der Gewährleistungsverantwortung des Bundes, sondern allein verantwortlich ist in diesem Bereich der kommunale Träger, weil diese Leistungen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zählen, die von der Stadt zu finanzieren und damit auch zu verantworten sind.
Da sich unabhängig vom Personenkreis sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die Problemlagen sehr ähneln, hat der Fachbereich Soziales und Gesundheit zusammen mit der AGOS die organisatorische Zuständigkeit für die Schuldenübernahme dem Team "Soziale Wohnraumhilfe" übertragen, denn die dort tätigen Kolleginnen und Kollegen verfügen über das erforderliche Fachwissen und haben so einen Gesamtüberblick über die Notlagen, die sich aus dieser Problematik ergeben. Ferner sind sie zentrale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Energieversorgungsunternehmen. Von daher kann die Anfrage nachfolgend spezifiziert beantwortet werden.
Herr Stadtrat Sliwka beantwortet die Anfrage danach wie folgt:
Zu 1.:
Aus den Daten des Teams "Soziale Wohnraumhilfe" ergeben sich die nachfolgenden Erkenntnisse, die deutlich machen, dass die Fallzahlen seit 2006 steigend sind, wenngleich der Anteil der hier bekannt gewordenen Notlagen wegen Energieschulden im Verhältnis zur Gesamtzahl des in Frage kommenden Personenkreises sehr gering ist:
| 2006 | 2007 | bis Februar 2008 | |
1. | Anzahl der hier bekannt gewordenen Fälle | 68 | 96 | 27 |
| 37 | 47 |
| |
| 12 | 28 |
| |
| 2 | 6 |
| |
| 17 | 15 |
| |
2. | Zahl der Antragstellungen | 56 | 71 | 22 |
3. | bewilligte Darlehen | 28 | 43 | 16 |
Darlehenssumme | 10.494,05 € | 11.927,55 € | 3.969,47 € | |
4. | Ablehnungen | 28 | 28 | noch in Bearbeitung |
Als Ermessenskriterien für eine Ablehnung kommen zum Tragen:
Zu 2.:
Anfang dieses Jahres führten Vertreterinnen und Vertreter des Fachbereiches Soziales und Gesundheit sowie der AGOS ein Gespräch mit der Stadtwerke Osnabrück AG, und zwar mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu intensivieren.
Dies gestaltete sich aus Sicht der Verwaltung sehr schwierig, denn die Bitte, in das Mahnverfahren mit eingebunden zu werden, indem entsprechende Informationen an die Sozialleistungsträger gegeben werden, wurde mit Hinweis auf den Datenschutz als nicht praktikabel verworfen. Diesem berechtigten Einwand könnte man begegnen, wenn von dem Energieverbraucher, der mit seinen Zahlungen rückständig ist, eine entsprechende Einverständniserklärung erbeten würde.
Die Stadtwerke Osnabrück AG geht bei einer Ratenzahlungsvereinbarung von monatlich mindestens 25,00 € aus und bis zum nächsten Termin der Endabrechnung muss die gesamte Schuld bezahlt sein.
Ist der Energiekunde unter diesen Voraussetzungen nicht in der Lage, seine Schulden abzutragen, kommt eine Darlehensgewährung durch einen der Sozialleistungsträger in Betracht. Aufgrund einer Einverständniserklärung rechnen wir monatlich einen Ratenbetrag mit den laufenden Leistungen auf.
Wenn die Schuldenproblematik häufiger in einem Einzelfall festzustellen ist, findet eine Direktzahlung der Energiekosten an das Versorgungsunternehmen statt.
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stadtwerke Osnabrück AG in die letzte Mahnung einen gut sichtbaren Hinweis aufnimmt, wonach auf die Möglichkeit der Antragstellung beim Sozialleistungsträger hingewiesen wird.
Da der Zählerausbau mit erheblichen Kosten verbunden ist, vor allem dann, wenn die Zähler wieder eingebaut werden sollen, wäre eine Information an die Sozialleistungsträger vor dem Ausbau sehr begrüßenswert, allerdings müssten die datenschutzrechtlichen Probleme einer konstruktiven Lösung zugeführt werden.
Die Stadtwerke Osnabrück AG haben für den 16. und 17. April 2008 zwei Veranstaltungen im Zoo geplant, die unter dem Motto stehen "Energie sparen = Kosten senken". Die Teilnahme ist kostenlos und jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer kann im Anschluss an die Veranstaltung den Osnabrücker Zoo für den Rest des Tages gratis besuchen.
Ein Flyer macht auf diese Aktion aufmerksam. Dieser wird über die derzeitigen Postausgänge des Fachbereiches Soziales und Gesundheit und der AGOS den Leistungsberechtigten bekannt gegeben und bei persönlicher Vorsprache ausgehändigt.
Das Projekt "Viel Umwelt für wenig Geld - Umweltqualität für Haushalte mit knappen Einkommen" endete im Jahr 2003 mit einem Projektbericht der mit der Bearbeitung beauftragten Firma Hammerbacher. Projektträger war der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt, die Projektdurchführung in der Pilotregion Osnabrück Stadt und Landkreis lag bei der AWO in der Region Osnabrück e.V. Beteiligt war auch der Leiter des Fachbereiches Soziales und Gesundheit.
Zitat aus dem Projektbericht:
"Als besondere Problematik wurde die Situation bei den Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern gesehen. Da hier Heizkosten nicht in die eigene Budgethoheit gehören, besteht kein Anreiz, sparsam mit diesen Ressourcen umzugehen.
Für Stromeinsparungen besteht zwar ein Anreiz, da der Haushaltsstrom aus der Sozialhilfe gezahlt werden muss. Das Einsparpotenzial moderner Haushaltsgeräte kann hier jedoch in der Regel nicht genutzt werden, da die Sozialämter diese nicht finanzieren."
Das Projekt wurde aufgrund ungünstiger finanzieller und personeller Rahmenbedingungen nicht fortgeführt.
In der AGOS sind keine Personalkapazitäten, um hier eine individuelle und intensive Energiesparberatung durchführen zu können (was im Übrigen auch der Bund nicht finanzieren würde). Es müsste dafür zusätzliches kommunales Personal eingestellt werden, es sei denn, die Stadtwerke Osnabrück AG sehen eine Möglichkeit, sich dieses Personenkreises besonders anzunehmen.
Zu 3.:
Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die nachhaltig Einsparungen von Energie bewirken, so kann er gemäß § 559 Absatz 1 BGB die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Führt diese Mieterhöhung dazu, dass die Angemessenheitsgrenze, die im Sozialrecht Anwendung findet, überschritten wird, bleibt gleichwohl zu prüfen, ob nach Ablauf von sechs Monaten die erhöhten Kosten der Unterkunft weiterhin anerkannt werden oder ob eine Kürzung der Sozialleistungen auf die angemessene Miete gerechtfertigt ist. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, wie sich die Modernisierung auf die Heizkosten auswirken wird oder ob sonst ein wichtiger Grund vorliegt, der es rechtfertigt, vor allem auch unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit die tatsächlich zu zahlende Miete weiterhin anzuerkennen.
Wenngleich die Verwaltung (also auch die AGOS) bei der Beurteilung der Angemessenheit keinen Ermessensspielraum hat, sondern einen unbestimmten Rechtsbegriff auslegen muss, wird dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getan und nicht stereotyp gehandhabt.
Wenn die Heizkosten also durch die Sanierungsmaßnahme gesenkt werden können, ist dies nicht nur umweltpolitisch sinnvoll, sondern auch leistungsrechtlich relevant, weil die tatsächlichen Heizkosten übernommen werden (es sei denn, es liegt unwirtschaftliches Heizverhalten vor, das von der Verwaltung nachgewiesen werden kann).
Unter wirtschaftlichen und leistungsrechtlichen Aspekten kann also der Verbleib in der Wohnung ratsam sein.
Im Übrigen darf die Verwaltung nicht zum Umzug auffordern, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Wir können nur die Übernahme der unangemessenen Unterkunfts- bzw. Heizkosten versagen, also leistungsrechtlich darauf reagieren. Es gibt einige Leistungsberechtigte (wie viele, ist nicht ohne Weiteres feststellbar), die nur die angemessenen Kosten bewilligt bekommen haben, gleichwohl höhere tatsächliche Kosten an den Vermieter abführen (Selbstfinanzierung durch Mehrbedarfszuschläge, Freibeträge, Mehraufwandsentschädigungen durch Arbeitsgelegenheiten etc.).
Es bleibt abzuwarten, wie sich die anstehenden Wohngeldreform, die auch Heizkostenanteile umfassen soll, auf die Angemessenheitsgrenze und die sozialgerichtlichen Entscheidungen dazu auswirken wird.
Beratungsverlauf:
Herr Hagedorn regt an, die in Angelegenheit der bestehenden Gesetzesproblematik in einer der nächsten Sozialausschusssitzungen zu behandeln.
Herr Sliwka legt dar, dass übereinstimmend gesehen werde, dass die Bemessungsgrundlagen für die Übernahme der Kosten der Unterkunft insgesamt nicht dem gestiegenen Preisniveau angepasst wurden. Die Stadt Osnabrück müsse aus kommunalem Interesse heraus das größte Interesse an einer Wohngeldgesetzänderung haben.
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