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15.06.10 –
"Viele niedersächsische Behörden und Kommunen verstoßen beim Betrieb von Videokameras massiv gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. 99 % von 3.345 überprüften Geräten weisen Mängel auf. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD)."
(http://www.lfd.niedersachsen.de/master/C62907614_N62907436_L20_D0_I560.html). Die Untersuchung fand auch in Osnabrück statt und betraf auch kommunale Einrichtungen.
Wir fragen die Verwaltung:
Herr Oberbürgermeister Pistorius beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Das Ergebnis der Untersuchung des LfD lässt sich für die Stadt Osnabrück wie folgt zusammenfassen:
Folgende Konsequenzen wurden zwischenzeitlich gezogen:
Zu 2:
Es bestehen folgende Kameras zur Überwachung öffentlich zugänglicher Räume, jedoch nicht von Mitarbeitern/-innen, installiert durch die Kernverwaltung bzw. die Eigenbetriebe:
Ort | Anzahl | Bemerkungen |
Rathaus: Eingangshalle Klingel am Behinderteneingang Schranke zum Marktplatz |
1
1 1 |
|
Stadtbibliothek | 4 |
|
Erich-Maria-Remarque-Ausstellung |
2 |
|
Felix-Nussbaum-Haus | 14 |
|
Stadthaus 2: Geldautomat |
1 |
|
Osnabrücker-Service-Betrieb Klöckner-Str. 21/23 |
4 | Im Bericht des LfD nicht aufgeführt
Grünservice |
Osnabrücker-Service-Betrieb Fürstenauer Weg 152 |
1 | Noch Abstimmung mit dem LfD
Abfallwirtschaftszentrum |
Osnabrücker-Service-Betrieb Hafenringstr. 12 |
4 |
Verwaltung/Betriebsgelände |
Bahnhofsvorplatz
| 1
| Taxi-Spur (Verkehrsplanung) Da keine Personen erkennbar sind, datenschutzrechtlich ohne Belang; somit keinerlei Beanstandung. Die Kamera ist im April 2010 abgebaut worden! |
Außerdem ist an zwei Standorten eine Kameraattrappe installiert.
Die städt. Gesellschaften waren von der Anfrage des LfD nicht betroffen, fallen zudem nicht in den Zuständigkeitsbereich des städt. Datenschutzbeauftragten, sodass mir hierzu keine Auskunft möglich ist.
Zu 3:
Zur Frage der Richtlinien:
Neben den allgemeinen Normen des Bundes- und der Landesdatenschutzgesetze gibt es verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen zur Videoüberwachung. Daraus ergibt sich, dass es allgemeingültige Richtlinien nicht geben kann.
Jedoch hat der LfD kürzlich eine „Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen im Land Niedersachsen“ veröffentlicht. Diese Orientierungshilfe ist somit auch für die Stadt maßgeblich und kann unter www.lfd.niedersachsen.de eingesehen und heruntergeladen werden.
Für die Videoüberwachung durch Bundesbehörden, Privatpersonen und die Privatwirtschaft gilt die vorstehende Orientierungshilfe nicht, da hier Bundesrecht gilt. Hierzu verweise ich auf das vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit veröffentlichte „Schutzprofil für den datenschutzgerechten Einsatz von Videoüberwachungssystemen“, insb. auf dessen Anhang A 2.
(www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/417636/publicationFile/24912/Schutzprofil.pdf)
Zur Kennzeichnungspflicht:
Für die von der Stadt und ihren Eigenbetrieben installierten Überwachungseinrichtungen besteht eine Kennzeichnungspflicht. Dabei ist außer auf die Überwachung auch auf die Daten verarbeitende Stelle hinzuweisen. Auf die Kennzeichnung kann allerdings verzichtet werden, wenn die Tatsache der Überwachung und die Daten verarbeitende Stelle in der Örtlichkeit auch ohne einen besonderen Hinweis eindeutig erkennbar sind.
Beratungsverlauf:
Auf Nachfrage von Herrn Bajus stellt Herr Oberbürgermeister Pistorius fest, dass er keine Erklärung für die festgestellten Verstöße habe. Auf weitere Nachfrage von Herrn Bajus erklärt er, dass er als Oberbürgermeister den Datenschutzbeauftragten bitten werde, auf die städtischen Gesellschaften im Sinne der rechtlichen Vorschriften dahingehend einzuwirken, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes Genüge tun.
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