BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

Weitergabe von Meldedaten

01.09.09 –

Gemäß Niedersächsischem Meldegesetz können Meldedaten der Einwohner an Dritte weiter gegeben werden. Gemäß § 34 auch Massendaten z. B. an politische Parteien, Religionsgemeinschaften und Adressbuchverlage. Laut Medienberichten (NDR, OS-Radio) sind im Vorfeld der Bundestagswahlen an "zwei Parteien Meldedaten von Erstwähler/-innen ’verkauft’ worden".

Nach § 33 Abs. 1 und 34 Abs. 5 können die Meldepflichtigen der Weitergabe der eigenen Daten widersprechen, worauf die Stadt bei der Meldung hinzuweisen hat. Dieser Hinweis ist zudem einmal jährlich öffentlich bekannt zu machen.

Im Anschluss an die Antwort zu unserer Anfrage vom 16. September 2008 fragen wir die Verwaltung:

  1. Besteht eine Rechtspflicht oder kann die Stadt Osnabrück die Weitergabe in Fällen des § 34 auch grundsätzlich unterlassen und an wen wurden in diesem Jahr entsprechend Daten weitergegeben?
  2. Wie kommt die Stadt der Verpflichtung nach, die Meldepflichtigen auf die Widerspruchsoption hinzuweisen und wann wurde dies das letzte Mal öffentlich bekannt gegeben?
  3. Das im Internet erhältliche entsprechende Formular sieht keine Möglichkeit vor, "Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet" gemäß 33 Abs. 1 NMG einzulegen. Warum nicht?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage mit dem Einverständnis der Fragesteller wie folgt zu Protokoll:

Zu 1:

Gemäß § 34 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) darf die Meldebehörde Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 NMG bezeichneten Daten ( Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift) von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Eine entsprechende Vorschrift findet sich in § 22 Abs. 1 des bundesweit geltenden Melderechtsrahmengesetzes.

Aus der Formulierung „darf“ lässt sich eine Ermächtigung des Gesetzgebers an die Meldebehörden ableiten, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Hätte der Gesetzgeber die Meldebehörden verpflichten wollen, wäre die Formulierung „hat zu“ verwendet worden. Die Meldebehörde ist demnach gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfahren.

Dazu führt die Kommentierung von Medert/Süßmuth zum Melderecht des Bundes und der Länder folgendes aus:

„Der den Meldebehörden eingeräumte Ermessensspielraum ist allerdings denkbar eng; er reduziert sich in aller Regel auf Null, sodass die Erteilung der Auskunft die einzige ermessensgemäße Entscheidung sein dürfte. Denn im Hinblick darauf, dass bereits der Gesetzgeber die Vereinbarkeit von Parteienauskünften mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abschließend geprüft und im Ergebnis bejaht hat, wäre eine generelle Auskunftsversagung aus Gründen des Datenschutzes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.“

Zur Bundestagswahl 2009 haben bisher die Christlich Demokratische Union, die Sozialdemokratische Partei Deutschlands und die Freie Demokratische Partei auf Anforderung Daten aus dem Melderegister der Stadt Osnabrück gegen Gebühr gemäß Ziffer 63.4.2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) erhalten.

Zu 2:

Die Stadt Osnabrück kommt der gesetzlichen Verpflichtung durch Veröffentlichung einer amtlichen Bekanntmachung in der Neuen Osnabrücker Zeitung nach. Letztmalig wurde der Hinweis in der Ausgabe vom 9. Oktober 2008 veröffentlicht.

Zu 3:

Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen, das erst kürzlich bemerkt worden ist. Das entsprechende Formular wurde zwischenzeitlich um den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 5 NMG ergänzt.

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Anfrage | Demokratie und Beteiligung | Digitalisierung und Datenschutz | Verwaltung

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